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Die Praxishomepage

Die Praxishomepage - ein Spagat zwischen berufsrechtlichem Werbeverbot und Informationsrecht?

Mitllerweile ist eine gewisse rechtliche Sicherheit eingekehrt und durch die Beachtung einiger Grundregeln wird Ihnen Ihre Praxishomepage keine rechtlichen Probleme bereiten.

Ganz im Gegenteil - mittlerweile wurde vom Deutschen Ärztetag ein Informationsrecht des Patienten postuliert, so dass Sie auf Ihrer Praxishomepage zwar nach wie vor nicht werben dürfen, jedoch ein umfassendes Informationsangebot online stellen können.


Jede Praxishomepage sollte so individuell wie ihr Inhaber sein

Wir legen unser Augenmerk darauf möglichst allen Ihren Bedürfnissen entgegenzukommen. Bei uns gibt es nicht die Seite von der Stange. Wir überlegen gemeinsam mit Ihnen, wie wir Ihre Praxis Ihren Patienten möglichst nahe bringen können.

Von der statischen Homepage bis zur dynamischen Seite, die Sie ständig selbst aktualisieren können, egal ob Internet-Neuling oder alter Hase, mit uns läßt sich fast alles realisieren. cguerlich.net webdesign bietet Ihnen zudem einen großen Vorteil: außer der Mietgebühr für eine Domain und den nötigen Webspeicherplatz entstehen Ihnen keine laufenden Kosten.

Rechtliche Rahmenbedingungen für den Internetauftritt von Ärztinnen und Ärzten

Der ärztliche Berufsstand unterliegt dem Werbeverbot. Es gelten jedoch Sonderregelungen für den Bereich des Internets, da es sich hier um vom Patienten aktiv abzurufende Informationen handelt. In diesem Sinne ist ein Internetauftritt keine sich aufdrängende Werbung, sondern kommt dem legitimen Informationsbedürfnis des Patienten nach, auf das er nach letzten Entscheidungen des Deutschen Ärztetags auch Anspruch hat. Trotzdem müssen bei der Gestaltung natürlich ein paar Regeln beachtet werden.


Beschlüsse der Bundesärztekammer in historischer Reihenfolge:

Hier können Sie die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Internetauftritt von Ärztinnen und Ärzten im Internet aufrufen:

Link:       Aerztekammer.pdf

Heilmittelwerbegesetz

Auch hier sind einige Dinge zu beachten, um Abmahnungen zu vermeiden. Zum einen wird der Arzt hier selbst zum Heilmittel, weshalb der Praxisinhaber nicht in Berufskleidung bei Verrichtung ärztlicher Tätigkeit gezeigt werden darf. Zum anderen müssen Sie beim Vorstellen von speziellen Heilmethoden mit der Verknüpfung zu spezifischen Indikationen vorsichtig sein.


Teledienstgesetz vom 21.12.2001

Ende 2001 wurde das neue Teledienstgesetz verabschiedet, das auch Ärzte und Ärztinnen betrifft, die eine eigene Homepage betreiben. Der Gesetzgeber erfüllt mit dem EGG Vorgaben der Brüssler eCommerce-Richtlinie vom 8.6.2000. Paragraph 6 TDG regelt die allgemeinen Informationspflichten für Diensteanbieter neu. Sie müssen unter anderem Angaben machen über die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist und über die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind.

Die Informationen müssen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" gehalten werden. Darüber hinaus fordert § 6 Angaben zum Diensteanbieter wie Name, Anschrift und E-Mail-Adresse. Homepages niedergelassener Ärztinnen und Ärzten müssen künftig die oben genannten Informationen enthalten sowie entweder die Berufsordnung der jeweiligen Kammer vorhalten oder auf die entsprechenden Seiten der Ärztekammer verlinken.

Kleine Checkliste für eine Praxishomepage

Kurzfassung der rechtliche Angaben nach dem Teledienstgesetz § 6

In welchem Land haben Sie die Berufsbezeichnung Arzt erworben?
Welcher Bezirksärztekammer gehören Sie an?
Falls Sie in größerem Umfang gutachterlich tätig sind, müssen Sie Ihre Umsatzsteuernummer angeben.
Ein Email-Kontakt muss angeboten und auch gepflegt werden.


Domainname?

Überlegen Sie sich einen Domainnamen. Günstig wäre es , wenn der Name Ihrer Stadt darin auftaucht. Umlaute können nur als ae, oe oder ue geschrieben werden, sowie ß nur als ss. Die Worte können Sie nur mit einem Bindestrich trennen.


Ihr Team

Möchten Sie gerne Ihr Praxisteam vorstellen? In welcher Form soll dies geschehen? Lediglich mit Bild oder auch namentlich? Ziehen Sie dazu die Erlaubnis Ihres Teams ein. Bedenken Sie, dass der Großteil des Praxiskontakts Ihrer Patienten mit Ihren Sprechstundenhilfen stattfindet. Diese Bindung ist nicht zu unterschätzen.


Praxisbeschreibung

Beschreiben Sie aussagekräftig in einem Satz Ihre Praxis und Ihr Angebot. So soll die Beschreibung aussehen, die in Suchmaschinen nach dem anklickbaren Titel erscheint.


Wieviele Seiten?

Auf der ersten Seite bieten Sie eine Kurzübersicht mit den wichtigsten Informationen. Auf den nächsten Seiten präsentieren Sie sich und Ihr Team, Ihre Fachgebiete und Leistungen, evtl. Anfahrtsplan und Kontaktformular


Praxistitel

Wählen Sie einen Praxistitel, möglst. nicht mehr als 5 Worte. Dieser erscheint in der Kopfzeile des Browser und als anklickbarer Link in Suchmaschinen.


Gestaltung

In welchen Farben soll Ihre Homepage gehalten sein?
Als Kinderarzt werden Sie sicher eine andere Farbgebung und Gestaltung wählen, als z.B. ein Psychiater.
Ziehen Sie Ihr Praxislogo in Ihre Überlegungen mit ein.
Überlegen Sie sich Ihre Bilderwahl. Günstig wäre zumindest ein Foto pro Seite.

Kosten einer Praxishomepage

Wir richten uns nach Ihren Wünschen

Die Preise für eine Praxishomepage richten sich nach unseren Paketpreisen.
Wir empfehlen Ihnen das Basic Paket oder das Standard Paket, je nachdem wie viele Informationen Sie auf der Seite darstellen möchten. Sollte Sie keines der Pakete ansprechen, oder haben sie Sonderwünsche, so nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf, und teilen Sie uns ihre Vorstellungen mit. Wir werden Ihnen dann ganz unverbindlich einen Kostenvoranschlag erstellen.